Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist
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14.
07.
2009
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RECHTLICHER HINWEIS
Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur
Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen...
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14.
07.
2009
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RECHTLICHER HINWEIS
Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft können nur
Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen kontrollieren, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen
oder von ihnen abfliegen.
In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können unmöglich
alle Luftfahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen landen.
Ist ein
Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht
zwangsläufig, dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.
Ist ein Luftfahrtunternehmen, das derzeit in der gemeinschaftlichen Liste enthalten ist, überzeugt, im
Einklang mit den in den einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen
technischen Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission die Einleitung
des Verfahrens zur Streichung aus der Liste beantragen.
Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genauen Identität aller in der gemeinschaftlichen
Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen ausgeschöpft – insbesondere durch die Einbeziehung
folgender Punkte: des von der ICAO zugewiesenen (nur einmal vergebenen) spezifischen
Buchstabencodes für jedes Luftfahrtunternehmen, des Staates der Zulassung und der Nummer des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (oder der Betriebsgenehmigung).
Dennoch war nicht in allen Fällen
eine vollständige Überprüfung möglich, da für manche Luftfahrtunternehmen, die an der Grenze oder
ganz und gar außerhalb des anerkannten internationalen Luftfahrtsystems operieren, überhaupt keine
Informationen vorliegen.
Daher ist nicht auszuschließen, dass es redlich handelnde Unternehmen gibt,
die unter demselben Handelsnamen betrieben werden wie ein in der gemeinschaftlichen Liste
aufgeführtes Luftfahrtunternehmen.
Liste der Luftfahrtunternehmen, deren gesamter Betrieb in der Gemeinschaft untersagt
ist1
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß
Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und
ggf.
im Geschäftsverkehr verwendeter
Name, falls
abweichend)
Nr.
des
Luftverkehrsbetreiberzeugnis
ses (AOC) oder der
Betriebsgenehmigung
ICAOKennung
des
Luftfahrtunternehmens
Staat des
Luftfahrtunternehmens
AIR KORYO unbekannt KOR Demokratische
Volksrepublik
Korea
AIR WEST CO.
LTD 004/A AWZ Republik Sudan
ARIANA AFGHAN
AIRLINES
009 AFG Islamische
Republik
Afghanistan
MOTOR SICH 025 MSI Ukraine
SIEM REAP
AIRWAYS
INTERNATIONAL
AOC/013/00 SRH Königreich
Kambodscha
SILVERBACK CARGO
FREIGHTERS
unbekannt VRB Republik
Ruanda
1
Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch
den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens
auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen
Sicherheitsnormen eingehalten werden.
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